Satzung.
Nach Paragraph 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss eine selbständige, rechtsfähige Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten.
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§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „Die DeuKische Generation e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Jahr der Gründung ist 2007 und das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §51 ff der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins sowie anfallende Überschüsse, Spenden und Vermächtnisse dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§3 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
a) Vertretung der Interessen und Belange von türkischstämmigen Jugendlichen in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik in Deutschland;
b) Korrektur des Images der türkischstämmigen Bevölkerung, insbesondere türkischstämmiger Jugendlicher;
c) Förderung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der deutschen und türkischstämmigen Menschen;
d) Unterstützung des Engagements türkischstämmiger Jugendlicher bei ihrer Einbindung in die Gesellschaft Deutschlands;
e) Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der Integrationsfrage, insbesondere hinsichtlich bildungsbezogener Themen;
f) Aufklärung der Öffentlichkeit auf das Potential der türkischstämmigen Jugendlichen.
(2) Die bei §2 (2) genannten Zwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Zusammenarbeit mit Medien und Politik;
b) Aktive Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen;
c) Organisation von öffentlichkeitswirksamen Projekten zur Förderung der Integration;
d) Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bei Fragen um die Belange von türkischenstämmigen Jugendlichen;
e) Durchführung von Vorträgen, Fachtagungen und Diskussionsveranstaltungen;
f) Vernetzungsarbeit innerhalb aller relevanten Akteure im Migrations-, Integrations- und Bildungsbereich.
§4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche sowie juristische Personen werden, die sich mit der Satzung einverstanden erklärt.
(2) Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
a) aktive Mitglieder:
Aktives Mitglied können natürliche Personen im Alter zwischen 16-29 Jahren, die grundsätzlich Schüler, Student oder Absolvent sind, werden.
b) fördernde Mitglieder:
Förderndes Mitglied können natürliche sowie juristische Personen werden, die die DeuKische Generation e.V. finanziell und ideell unterstützen wollen, ohne dabei aktiv werden zu müssen.
c) Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Der Antrag der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (gemäß §9 (5)h) mit einfacher Mehrheit unter der Vorraussetzung, dass mindestens 3 Vorstandsmitglieder über den Antrag befinden. Es ist notwendig, das Standardformular zur Anmeldung in lesbarer Form auszufüllen.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person
b) durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
c) durch Ausschluss.
§5 MITGLIEDSRECHTE UND -PFLICHTEN
(1) Alle Mitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Nur aktive Mitglieder haben Stimmrechte bei der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Wahlrecht.
(2) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben Beitragsleistungen pünktlich zu entrichten und sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Email Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(4) Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein und an die Mitgliederversammlung stellen.
(5) Erst nach ganzjähriger aktiver Mitarbeit steht es Mitgliedern frei, für ein Amt im Vorstand und innerhalb des Vereins zu kandidieren. Grundsätzlich gilt dieses für alle Ämter im Verein.
(6) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
a) aktive Mitglieder:
Aktive Mitglieder zahlen mindestens 3,- Euro monatlich.
b) fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder zahlen mindestens 5,- Euro monatlich.
c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder zahlen keinen festen Beitrag.
§ 6 AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN
(1) Der Vorstand kann mit einer einfachen Mehrheit unter der Voraussetzung, dass der gesamte Vorstand an der Wahl beteiligt ist Mitglieder ausschließen. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens angefochten werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Über die Beschwerde gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Über diese Beschwerde ist in der nächsten Mitgliederver-sammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu verhandeln
(2) Ausschlussgründe sind:
a) Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder die Interessen des Vereines in erheblichem Maße verstoßen hat und/oder wiederholt gegen diese verstößt.
b) Bei einem sechsmonatigen Beitragsrückstand wird das Mitglied innerhalb von drei Monaten zwei Mal ermahnt. Werden die Beitragsrückstände trotzdem nicht ausgeglichen, wird das Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen.
c) Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung des Vereins.
§7 ORGANE DES VEREINS
(1) Die Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisoren,
d) und der Beirat.
§8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
(1) Die MV ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die ordentliche MV wird im ersten Quartal eines jeden Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die schriftliche Einladung darf hierbei auch über den elektronischen Postverkehr vollzogen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
d) die Wahl der Revisoren,
e) die Wahl des Beirats,
f) Entscheidungen über die Einsprüche der gekündigten Mitglieder,
g) die Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
j) Organisation von Projekten.
(4) Die Einberufung außerordentlicher MV erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes vom Vorstand verlangt wird, die MV einzuberufen. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche MV muss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnungspunkte sind mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen schriftlich den einzelnen Mitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche MV die Bestimmungen der ordentlichen MV entsprechend.
(5) Die Anträge über Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der ordentlichen MV beim Vorstand eingegangen sein. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die MV.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Wahlen sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(7) Der Vorstand wird in einer Gesamtwahl gewählt. Gewählt sind die Personen, die entsprechend der Reihenfolge die höchsten Stimmenzahlen erhalten. Bei der Wahl haben die Teilnehmer der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie Vorstandspositionen zu besetzen sind. Über die Aufgabenverteilung beschließt der so entstandene Vorstand.
(8) Die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen der MV.
(9) Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn diese von mindestens eines der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
(10) Zur Leitung der MV werden ein Versammlungsleiter und zwei Protokollanten gewählt. Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.
§9 DER VORSTAND
(1) Dem Vorstand gehören an :
a) ein/e Vorsitzende/r
b) ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) ein/e Kassenwart/in
d) ein/e Schriftführer/in
e) ein/e Mitgliedsbeauftragte/r
(2) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung von den erschienenen aktiven Mitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt. Er wählt aus seiner Mitte die bei §9 (1) genannten Vorstandsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied nach der Reihenfolge des Wahlergebnisses nachrücken.
(3) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende/r, der/die Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in und der/die Mitgliedsbeauftragte/r.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht der Satzung nach der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch zwei stellvertretende Vorsitzende gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Führung aller Geschäfte des Vereins,
b) die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Erstellen der Zeitpläne,
d) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen , die auch im Rahmen der Ziele des Vereins tätig sind,
e) Zusammenarbeit mit Medien, Politikern und Sponsoren verwalten ,
f) Erstellen der Richtlinien,
g) Organisation von Mitgliederversammlungen,
h) die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern.
(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er in der Regel alle zwei Wochen zusammentritt. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Tagen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
§10 REVISOREN
(1) Es werden 2 Revisoren und ein Ersatzrevisor, in der MV jeweils für ein Jahr gewählt. Der Ersatzrevisor kann sowohl förderndes als auch aktives Mitglied sein.
(2) Sie haben die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der Geschäfte mindestens einmal jährlich zu prüfen. Außerdem ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres eine weitere abschließende Prüfung vorzunehmen. Diese wird der MV vorgelegt.
§11 BEIRAT
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen und ist beliebig erweiterbar. Er besteht aus namhaften Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Vertretern des öffentlichen Lebens. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Ferner hat er die Aufgabe, die DeuKische Generation e.V. mit Know-how, Kontakten und materiellen Möglichkeiten bei der Erreichung ihrer strategischen Ziele und der Durchführung ihrer wichtigen Aktivitäten zu unterstützen.
(3) Der Beirat ist dazu berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und beratend mitzuwirken, hat jedoch kein Stimmrecht.
§12 AUFLÖSUNG
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene MV mit 3/4-Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Chancengleichheit in Deutschland.
§13 HAFTUNG DES VEREINS
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur im Rahmen seines Vermögens. Jede Persönliche Haftung des Vorstands- oder Vereinsmitglieds für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen – soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§14 ÜBERGANGSVORSCHRIFT
Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaftssteuern Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§15 INKRAFTTRETEN
Diese am 31. März 2007 verfasste Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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